Stand: 2. Dezember 2021

Turnbetrieb / Spielbetrieb / Anlässe

Die Riegen des TV Frenkendorf halten den Turnbetrieb insofern aufrecht, als dass es die Regelungen, Massnahmen und Witterungsbedingungen erlauben.

Ausweitung der Maskenpflicht ab 1. Dezember 2021
im Sportbereich gilt
• Die Maskenpflicht gilt in Innenräumen von allen Sportveranstaltungen und Sporteinrichtungen
• Keine Maskenpflicht während der Ausübung sportlicher Aktivitäten
• Keine Maskenpflicht für Rednerinnen und Redner an Sportanlässen

Es gelten nach wie vor jeweils die Schutzkonzepte der Anlagen, welche zwingend eingehalten werden müssen. Orientiert euch bei Eurer Gemeinde.

kleiner Piks – grosse Wirkung
und blybet alli gsund!

Per 3. September 2021 gilt an Anlässen und Kursen des STV neu eine Covid-Zertifikats-Pflicht für Personen ab 16 Jahren. Der STV empfiehlt seinen Mitgliederverbänden und Vereinen ebenfalls eine solche Pflicht einzuführen.

Ausweitung der Maskenpflicht ab 1. Dezember 2021

Der Regierungsrat hat an der Sitzung vom 30. November 2021 eine Änderung der Verordnung über die Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19 Vo BL 2) beschlossen. Diese tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft.

Für den Sportbereich sind folgende Massnahmen von § 3b der Verordnung von Bedeutung:

§ 3b Maskenpflicht an weiteren Anlässen und in weiteren Einrichtungen
1 An folgenden Anlässen und in folgenden Einrichtungen sind Personen ver­pflichtet, eine Gesichtsmaske zu tragen:
a. in Innenräumen von Veranstaltungen und an Fach- und Publikumsmes­sen;
b. in Innenräumen von Restaurationsbetrieben, einschliesslich von Bar- und Clubbetrieben sowie in Diskotheken und in Tanzlokalen;
c. in Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport.

2 Von der Maskenpflicht gemäss Abs. 1 ausgenommen sind:
a. Kinder bis zum Alter von 12 Jahren;
b. Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.
c. Personen an privaten Veranstaltungen gemäss Art. 14a Abs. 3 der Covid-19-Verordnung besondere Lage (818.101.26);
d. Personen während der Ausübung sportlicher oder kultureller Aktivitäten;
e. Personen während der Konsumation von Speisen und Getränken;
f. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Kontakt zu Gästen oder Besu­chern;
g. auftretende Personen, namentlich Rednerinnen und Redner.

Buchstabe d betrifft Personen während der Ausübung sportlicher Aktivitäten. Dies betrifft beispielsweise Personen in Fitnessclubs während der Dauer ihrer sportlichen Aktivität. Für sie gilt die Maskenpflicht während des Aufenthalts in diesen Innenräumen, sobald sie ihre Aktivitäten unterbrechen oder einstellen.

Zusammengefasst gilt im Sportbereich:
– Maskenpflicht in Innenräumen von Sportveranstaltungen und Sporteinrichtungen
– Keine Maskenpflicht während der Ausübung sportlicher Aktivitäten
– Keine Maskenpflicht für Rednerinnen und Redner an Sportanlässen

Infografik verstärkte Massnahmen ab 06.12.2021 als PDF

Bundesrat dehnt Zertifikatspflicht aus

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 8. September entschieden, die Zertifikatspflicht für Personen ab 16 Jahren auszuweiten. Ab Montag, 13. September wird der Zugang zu Freizeiteinrichtungen wie Fitnesscenter, Kletterhallen, Hallenbäder oder Aquaparks mit einem Zertifikat eingeschränkt. An Sportveranstaltungen in Innenräumen gilt ebenfalls eine Zertifikatspflicht. Auch bei Trainings in Innenräumen wird der Zugang auf Personen mit Zertifikat eingeschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht für beständige Gruppen von maximal 30 Personen, die in abgetrennten Räumlichkeiten regelmässig zusammen trainieren.

Info Sportamt BL: Link  Schutzmassnahmen Turnsport: Link

Links: Schutzkonzepte Swiss VolleySchutzkonzept Spielbetrieb VR TVF 20201021